Menschenrechte

Menschenrechte und der Europarat

Eines der Hauptziele des Europarats ist der Schutz der Menschenrechte. Die größte Errungenschaft in dieser Hinsicht ist die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), ein internationaler Vertrag, der 1950 verabschiedet wurde und 1953 in Kraft trat. Bis heute haben 47 europäische Staaten die Konvention ratifiziert, Österreich tat dies 1958. Die Konvention hat in Österreich den Rang eines Verfassungsgesetzes. Sie schützt wichtige Rechte und Freiheiten, z.B. das Recht auf Leben, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Verbot der Folter. Weitere Rechte wurden in separaten Protokollen hinzugefügt und auch die Todesstrafe wurde abgeschafft.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Rechte und Freiheiten für jeden in ihrem Hoheitsbereich zu gewährleisten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wacht darüber, dass die Konventionsrechte von den Vertragsparteien geachtet werden. Sowohl Einzelpersonen jeglicher Nationalität als auch Staaten können den Gerichtshof anrufen, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte von einer Vertragspartei verletzt wurden, nachdem alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Die Entscheidungen des Gerichtshofs sind für alle Vertragsparteien verbindlich. Folglich muss jedes Urteil, das eine Verletzung eines oder mehrerer Konventionsrechte feststellt, von Österreich umgesetzt werden, zum Beispiel durch die Zahlung von Schadenersatz. Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden auch von der Bundesregierung als wichtiges Instrument zur Verbesserung des Menschenrechtsschutzes in Österreich durch Änderungen von Rechtsvorschriften oder Schulungsprogramme für die Justiz und die Polizei genutzt.

Der Europarat hat 47 Mitgliedstaaten und die EMRK steht 800 Millionen Menschen offen. Dies führte zu einem erheblichen Anstieg der Beschwerden an den Gerichtshof. In den letzten Jahren hat sich der Rückstand bei den Beschwerden ständig erhöht. Durch einen laufenden Reformprozess und vor allem durch interne Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz des Gerichtshofs hat sich diese Situation verbessert und der Rückstand konnte abgebaut werden. Im Sommer 2012 sind weitere Maßnahmen in Kraft getreten, so dass zu erwarten ist, dass der Rückstand weiter deutlich abgebaut werden kann. Obwohl in den letzten Jahren substanzielle Fortschritte erzielt wurden, muss der Reformprozess fortgesetzt werden. Österreich hat dem Individualbeschwerderecht stets höchste Bedeutung beigemessen und wird dies auch weiterhin tun. Es ist der Eckpfeiler des Konventionssystems und garantiert den Schutz der auf nationaler Ebene nicht gesicherten Menschenrechte. Letztlich werden nur die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten und eine bessere Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs zu einem nachhaltigen Rückgang der Beschwerden und zum Erfolg des Reformprozesses führen.

Neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Sozialcharta wichtige Menschenrechtsabkommen des Europarates. Österreich ist allen diesen Abkommen beigetreten. Mit den Überwachungs- und Besuchsmechanismen in all diesen Abkommen verfügt der Europarat über ein wichtiges Instrumentarium zur Überwachung der Menschenrechtssituation in Europa. Auch das 1999 geschaffene Amt des Menschenrechtskommissars spielt eine wichtige Rolle. Er ist bestrebt, einen ständigen Dialog mit den Mitgliedstaaten zu führen, das Bewusstsein für Menschenrechtsfragen zu schärfen und die Entwicklung nationaler Menschenrechtsstrukturen zu fördern.