Das politische System

Präsidentschaftswahlen

Der Bundespräsident der Republik Österreich wird in einer freien und fairen allgemeinen Volkswahl in geheimer Abstimmung für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Angelobung und dem Amtsantritt des Bundespräsidenten.

Wahlverfahren

Der Bundespräsident wird für 6 Jahre von den Bürgern der Republik - d.h. von allen wahlberechtigten Bürgern - in freier und direkter allgemeiner Wahl in geheimer Abstimmung gewählt. Wenn nur ein Kandidat kandidiert, findet die Wahl in Form eines Referendums statt. Diese 1982 eingeführte Regelung soll vor allem dazu dienen, dass ein amtierender, allseits anerkannter Bundespräsident ohne Wahlkampf eine zweite Amtszeit antreten kann. Bisher wurde jeder amtierende Bundespräsident, der für eine zweite Amtszeit kandidiert hat, wiedergewählt: Adolf Schärf 1963, Franz Jonas 1971, Rudolf Kirchschläger 1980 und Thomas Klestil 1998.

Das Recht zu wählen

Jeder, der bei den Wahlen zur Nationalversammlung wahlberechtigt ist, hat das Recht, an den Präsidentschaftswahlen teilzunehmen. Das Wahlrecht kann nur von Personen ausgeübt werden, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Eine Wahlpflicht gibt es in keinem der neun österreichischen Bundesländer mehr. Die frühere allgemeine gesetzliche Wahlpflicht entsprach der konservativen Philosophie, wonach politische Rechte auch persönliche Pflichten mit sich brachten.

Wählbarkeit für das Amt

Ein legitimer Kandidat muss bei den Wahlen zur Nationalversammlung wahlberechtigt sein und am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet haben. Die jüngste Kandidatin, die für das Präsidentenamt kandidierte, war 1992 Dr. Heide Schmidt im Alter von 44 Jahren.

Gründe für die Untauglichkeit

Mitglieder von Herrscherdynastien oder solchen Familien, die in der Vergangenheit regiert haben, sowie Personen, die bereits zwei aufeinander folgende Amtszeiten als Bundespräsident absolviert haben, können nicht gewählt werden. Damit soll vermieden werden, dass es einen ständigen Präsidenten oder gewählten Monarchen gibt. Für die Präsidenten vieler Länder gelten solche Regeln.

Die Regelung, dass Angehörige ehemals oder aktuell regierender Familien nicht wählbar sind, richtet sich gegen die in der Geschichte immer wieder zu beobachtenden Versuche, die Monarchie über die Präsidentschaft der Republik wieder einzuführen.

Die Einzelheiten des Wahlverfahrens sind im Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2003, geregelt.

Das Wahlverfahren im Einzelnen

Die Bundesregierung beruft die Wahl so ein, dass der neu gewählte Kandidat sein Amt antreten kann, sobald die Amtszeit des scheidenden Präsidenten beendet ist. Die Ankündigung der Präsidentschaftswahl muss den Wahltermin und den Termin für die Einreichung der Kandidatur enthalten.

Die Namen der Kandidaten müssen spätestens 30 Tage vor dem Wahltag bei den föderalen Wahlbehörden eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 6.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Gleichzeitig muss ein Betrag von 3.600 € gezahlt werden.

Die Zentrale Wahlbehörde muss das Wahlergebnis unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt geben. Wird die Wahl nicht angefochten, so hat der Bundeskanzler das Wahlergebnis unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren, worauf der amtierende Bundespräsident oder sein Vertreter unverzüglich die Bundesversammlung zur Angelobung einzuberufen hat.

Amtsantritt und Ende der Amtszeit

Der Amtseid

Gemäß Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung der Republik Österreich (BVG) leistet der Bundespräsident bei seinem Amtsantritt vor der Bundesversammlung folgenden Eid:

"Ich gelobe feierlich, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik treu befolgen und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."

Auch eine religiöse Erklärung ist zulässig (Art. 62 Abs. 2 BVG). Die Ermächtigung dazu wurde erstmals in der Verfassungsänderung von 1929, die eine religiöse Bekundung bei der Ablegung des Amtseides zulässt, gegeben und am 8. Juli 1974 von Bundespräsident Kirchschläger erstmals verwendet. Damals wurden die Worte "So wahr mir Gott helfe" als religiöse Aussage gewählt. Dem Beispiel von Bundespräsident Kirchschläger aus den Jahren 1974 und 1980 folgten Kurt Waldheim (1986) und Thomas Klestil (1992).

Bundespräsident Kirchschläger betonte die Einfachheit dieses Eides und hob hervor, dass die transzendente Sphäre vermieden werden sollte. Es gehe darum, sich im Rahmen des Gesetzes zu bewegen, mit so wenig Einschränkungen wie möglich. Das Gelöbnis sei nicht nur eine Aussage darüber, was vom Bundespräsidenten erwartet werde, "sondern was die Grundhaltung aller Bürgerinnen und Bürger sein sollte".

Die Amtseinführung

Die feierliche Amtseinführung des Bundespräsidenten ist mehr als nur eine protokollarische Angelegenheit und ein Ausdruck der Annahme der Wahl. Bereits vor der Amtseinführung verfügt der gewählte Präsident über die mit seinem Amt verbundenen Befugnisse.

Da der Bundespräsident nur bei einem Verstoß gegen die Verfassung vom Verfassungsgericht zur Verantwortung gezogen werden kann, geht sein Gelöbnis sogar über seine rechtliche Verantwortlichkeit hinaus.

Die Antrittsrede

Traditionell folgt auf die feierliche Amtseinführung des Staates die Antrittsrede des Bundespräsidenten. Anders als bei der Antrittsrede der Bundesregierung handelt es sich dabei nicht um eine Erklärung zur Regierungspolitik, da der Bundespräsident nicht als Regierungschef fungiert und in diesem Sinne auch nicht regiert. Vielmehr ist die Rede eine Erklärung darüber, wie der neue Bundespräsident die Aufgaben und Pflichten der Präsidentschaft erfüllen will.

Ende der Amtszeit

Die Amtszeit des Bundespräsidenten endet mit ihrem Ablauf oder mit dem Tod des Präsidenten. Alternativ kann seine Amtszeit auch durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs enden, das seine Amtsenthebung anordnet. Darüber hinaus kann er auch durch eine Volksabstimmung (Art. 60 Abs. 6 BVG) oder bei Verurteilung wegen bestimmter rechtswidriger Handlungen abgesetzt werden. Ob ein Bundespräsident selbst zurücktreten (sein Amt aufgeben) kann, ist unter Verfassungsexperten umstritten.